Datenschutz

235.11


Verordnung

über den Datenschutz

(Datenschutzverordnung, DSV)

vom 31. August 2022 (Stand am 1. Dezember 2025)


Der Schweizerische Bundesrat,


gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3, 10 Absatz 4, 12 Absatz 5, 16 Absatz 3,

25 Absatz 6, 28 Absatz 3, 33, 59 Absätze 2 und 3 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20201 (DSG),


verordnet:


1 SR 235.1


1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Datensicherheit

Art. 1 Grundsätze

1 Zur Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit müssen der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter den Schutzbedarf der Personendaten bestimmen und die im Hinblick auf das Risiko geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen festlegen.


2 Der Schutzbedarf der Personendaten wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:


a.

Art der bearbeiteten Daten;

b.

Zweck, Art, Umfang und Umstände der Bearbeitung.

3 Das Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:


a.

Ursachen des Risikos;

b.

hauptsächliche Gefahren;

c.

ergriffene oder vorgesehene Massnahmen, um das Risiko zu verringern;

d.

Wahrscheinlichkeit und Schwere einer Verletzung der Datensicherheit trotz der ergriffenen oder vorgesehenen Massnahmen.

4 Bei der Festlegung der technischen und organisatorischen Massnahmen werden zudem die folgenden Kriterien berücksichtigt:


a.

Stand der Technik;

b.

Implementierungskosten.

5 Der Schutzbedarf der Personendaten, das Risiko und die technischen und organisatorischen Massnahmen sind über die gesamte Bearbeitungsdauer hinweg zu überprüfen. Die Massnahmen sind nötigenfalls anzupassen.


Art. 2 Ziele

Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter müssen technische und organisatorische Massnahmen treffen, damit die bearbeiteten Daten ihrem Schutzbedarf entsprechend:


a.

nur Berechtigten zugänglich sind (Vertraulichkeit);

b.

verfügbar sind, wenn sie benötigt werden (Verfügbarkeit);

c.

nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert werden (Integrität);

d.

nachvollziehbar bearbeitet werden (Nachvollziehbarkeit).

Art. 3 Technische und organisatorische Massnahmen

1 Um die Vertraulichkeit zu gewährleisten, müssen der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter geeignete Massnahmen treffen, damit:


a.

berechtigte Personen nur auf diejenigen Personendaten Zugriff haben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen (Zugriffskontrolle);

b.

nur berechtigte Personen Zugang zu den Räumlichkeiten und Anlagen haben, in denen Personendaten bearbeitet werden (Zugangskontrolle);

c.

unbefugte Personen automatisierte Datenbearbeitungssysteme nicht mittels Einrichtungen zur Datenübertragung benutzen können (Benutzerkontrolle).

2 Um die Verfügbarkeit und Integrität zu gewährleisten, müssen der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter geeignete Massnahmen treffen, damit:


a.

unbefugte Personen Datenträger nicht lesen, kopieren, verändern, verschieben, löschen oder vernichten können (Datenträgerkontrolle);

b.

unbefugte Personen Personendaten im Speicher nicht speichern, lesen, ändern, löschen oder vernichten können (Speicherkontrolle);

c.

unbefugte Personen bei der Bekanntgabe von Personendaten oder beim Transport von Datenträgern Personendaten nicht lesen, kopieren, verändern, löschen oder vernichten können (Transportkontrolle);

d.

die Verfügbarkeit der Personendaten und der Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederhergestellt werden können (Wiederherstellung);

e.

alle Funktionen des automatisierten Datenbearbeitungssystems zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit), Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit) und gespeicherte Personendaten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können (Datenintegrität);

f.

Betriebssysteme und Anwendungssoftware stets auf dem neusten Sicherheitsstand gehalten und bekannte kritische Lücken geschlossen werden (Systemsicherheit).

3 Um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, müssen der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter geeignete Massnahmen treffen, damit:


a.

überprüft werden kann, welche Personendaten zu welcher Zeit und von welcher Person im automatisierten Datenbearbeitungssystem eingegeben oder verändert werden (Eingabekontrolle);

b.

überprüft werden kann, wem Personendaten mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung bekanntgegeben werden (Bekanntgabekontrolle);

c.

Verletzungen der Datensicherheit rasch erkannt (Erkennung) und Massnahmen zur Minderung oder Beseitigung der Folgen ergriffen werden können (Beseitigung).

Art. 4 Protokollierung

1 Werden besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang automatisiert bearbeitet oder wird ein Profiling mit hohem Risiko durchgeführt und können die präventiven Massnahmen den Datenschutz nicht gewährleisten, so müssen der private Verantwortliche und sein privater Auftragsbearbeiter zumindest das Speichern, Verändern, Bekanntgeben, Löschen und Vernichten der Daten sowie das Zugreifen auf die Daten protokollieren. Eine Protokollierung muss insbesondere dann erfolgen, wenn sonst nachträglich nicht festgestellt werden kann, ob die Daten für diejenigen Zwecke bearbeitet wurden, für die sie beschafft oder bekanntgegeben wurden.2


2 Das verantwortliche Bundesorgan und sein Auftragsbearbeiter protokollieren bei der automatisierten Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten, bei der Durchführung von Profilings und bei automatisierten Datenbearbeitungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/6803 fallen, zumindest das Speichern, Verändern, Bekanntgeben, Löschen und Vernichten der Daten sowie das Zugreifen auf die Daten. Bei den übrigen automatisierten Datenbearbeitungen beurteilen sie vorgängig das Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen. Sie legen gestützt darauf sowie unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Implementierungskosten fest, ob und in welchem Umfang sie die genannten Vorgänge protokollieren. Bei der Risikobeurteilung berücksichtigen sie insbesondere die Art der bearbeiteten Daten sowie den Zweck, die Art, den Umfang und die Umstände der Bearbeitung.4


2bis Die Prüfung der Protokollierung nach Absatz 2 erfolgt schriftlich. Resultat und Inhalt der Prüfung werden dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) auf Anfrage mitgeteilt.5


3 Bei Personendaten, die allgemein zugänglich sind, sind in den Fällen der Absätze 1 und 2 erster Satz zumindest das Speichern, Verändern, Löschen und Vernichten der Daten zu protokollieren.6


4 Die Protokollierung muss Aufschluss geben über die Identität der Person, die die Bearbeitung vorgenommen hat, die Art, das Datum und die Uhrzeit der Bearbeitung sowie gegebenenfalls die Identität der Empfängerin oder des Empfängers der Daten.


5 Die Protokolle müssen während mindestens einem Jahr getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt werden. Sie dürfen ausschliesslich den Organen und Personen zugänglich sein, denen die Überprüfung der Anwendung der Datenschutzvorschriften oder die Wahrung oder Wiederherstellung der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Daten obliegt, und dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.


2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 694).


3 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.


4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 694).


5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 694).


6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 694).

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